Sicher unterwegs
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Mit den ersten Sonnenstrahlen sind sie wieder da, die Biker und die Traktoren, die einen schnell und flink und die anderen schwer
und behäbig.
Ein 32 Jahre alter Motorradfahrer ist bei einem Unfall in Moosthenning in Bayern ums Leben gekommen. Wie die Polizei mitteilte,
wollte der Biker am frühen Samstagabend einen Traktor überholen, der dann aber links abbog.
Das Motorrad streifte den Traktor und kam
von der Straße ab. Der Fahrer schleuderte gegen einen Baum und blieb schwer verletzt liegen. Er wurde ins Krankenhaus geflogen, wo
er später starb.
Auszug aus der IFZ
Der vergangene Dienstag, der 28.04.2020, war auch für Motorrad- und Rollerfahrer ein wichtiges Datum. An diesem
Tag ist die „54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ in Kraft getreten. Im Wesentlichen verbirgt sich
dahinter eine Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) und eine Überarbeitung des Bußgeldkatalogs.
Während viele der StVO-Neuregelungen
vor allem auf Fahrradfahrer abzielen, betreffen die Bußgeldanpassungen alle Verkehrsteilnehmer. Nicht alle, aber die für Motorrad-
und Rollerfahrer wichtigsten Veränderungen haben wir im folgenden Überblick zusammengefasst.
Falsches Anhalten und Parken
Ein schmales
Zweirad stört ja nicht, haben bisher viele Motorrad- und Rollerfahrer gedacht und in Fußgängerbereichen geparkt. Das war zwar bisher
schon nicht erlaubt, wurde aber oft toleriert. Dort, wo kein Auge zugedrückt wird, kann es jetzt teuer werden.
Bei dem allgemeinen
Halt- und Parkverstoß wird ein Bußgeld von 20 (Halteverstoß) bis 40 Euro (Parkverstoß mit Behinderung) fällig. Das unerlaubte Parken
auf Geh- und Radwegen kostet 55 Euro. Wer dabei andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet, zahlt bis zu 100 Euro und muss
zudem mit dem Eintrag eines Punktes ins Fahreignungsregister („Flensburg“) rechnen. Auf Fahrradschutzstreifen ist das Anhalten nicht
erlaubt. Das gilt natürlich auch für Motorrad- und Rollerfahrer.
Geschwindigkeitsverstöße
In vielen Nachbarländern wird zu schnelles
Fahren schon länger mit saftigen Buß- und Strafgeldern belegt. In Deutschland waren die „Kosten“ bisher vergleichsweise überschaubar.
Das ändert sich jetzt.
Die Verwarn- und Bußgelder für die Überschreitung der erlaubten Geschwindigkeiten haben sich teilweise verdoppelt.
Die Schwelle für den Eintrag von Punkten ins Flensburger Fahreignungsregister beginnt bei 21 km/h „zu viel“, ebenso wird ein einmonatiges
Fahrverbot jetzt schon ab einer Überschreitung um 21 km/h innerorts bzw. 26 km/h außerorts verhängt. Die bisherige Regelung, dass
mit Fahrverbot bestraft wird, wer zweimal innerhalb eines Jahres bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung über 26 km/h auffiel, entfällt.
Durchschlängeln
/ Rettungsgasse
Handelt es sich beim Durchschlängeln um das unerlaubte Nutzen einer Rettungsgasse, so hat das seit Kurzem drastische
Konsequenzen. Hierfür wird ein Bußgeld von mindestens 240 Euro fällig. Kommt es dabei zu einer Sachbeschädigung, steigt das Bußgeld
auf bis zu 320 Euro. In jedem Fall aber ist zusätzlich ein Monat Fahrverbot obligatorisch. Außerdem droht noch die Eintragung von
zwei Punkten im Fahreignungsregister.
Mindestüberholabstand bei Fahrrädern
Wer sicher überholen wollte, hat eigentlich schon immer einen
ordentlichen Abstand zum überholten Fahrzeug eingehalten. Für das Überholen von Fahrrädern gilt für Kraftfahrzeuge jetzt ausdrücklich
nicht mehr nur ein „ausreichender“, sondern ein Mindestüberholabstand von 1,5 Metern innerhalb bzw. 2,0 Metern außerhalb geschlossener
Ortschaften.
Das kann selbst für Motorräder in manchen Fällen (zu) eng werden. Insbesondere hinter Kurven muss bekannterweise, wie
vorher auch schon, mit Radfahrern gerechnet werden. Die Novelle gestattet Radfahrenden jetzt jedoch das Nebeneinanderfahren, wenn
es andere nicht behindert.
Stellen Sie sich also auch darauf ein, dass gegebenenfalls weniger Platz zur Verfügung steht bzw. ein Vorbeifahren
mit dem neuen Abstand von bis zu 2 Metern gar nicht möglich ist.
Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen
Ein neues Verkehrszeichen
(277.1) verbietet mehrspurigen Fahrzeugen (z.B. Pkw) jetzt explizit das Überholen von Zweirädern (auch Fahrrädern!). Einspurfahrzeuge
dürfen demnach weiterhin überholen (siehe dazu ifz- WochendCheck Nr. 152 ).
StVO-Novelle und Bußgeldanhebungen.
Ab 21 km/h zu schnell ist jetzt der Führerschein weg